Satzung des Münster Modell e. V.

In der Fassung vom 18.5.2006, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 3.2. 2007, 2.6. 2008, 18.3.2009 und 26.3.2015.

Als PDF herunter laden

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

¹ Der Verein trägt den Namen „Münster Modell”.
² Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
³ Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
⁴ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) ¹ Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung der Baukultur;
b) die Förderung der Denkmalpflege und
c) die Förderung der Bildung von Stadtplanern, Architekten und politisch Verantwortlichen, ferner allgemein der Bürger, namentlich der Schüler und Studenten.
² Verwirklicht werden die Satzungszwecke einheitlich insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Schaffung eines Stadtmodells der Stadt Münster;
b) Bereitstellung geeigneter Ausstellungsräume;
c) Organisation und Durchführung von Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen, Führungen und Veröffentlichungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelaufbringung und -verwendung

(1) ¹ Der Verein erhält seine Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder, durch Geld- und Sachspenden sowie durch Erträge des Vereinsvermögens.
² Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
³ Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(2) ¹ Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
² Die Mitglieder erhalten als  solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen und Spenden; sie erhalten keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) ¹ Mitglieder des Vereins können natürliche oder nicht natürliche Rechtsträger sein.
² Natürliche Personen müssen volljährig sein.

(2) ¹ Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet  auf schriftlichem Antrag der Vorstand.
² Er entscheidet nach freiem Ermessen; die Ablehnung eines Antrags braucht nicht begründet zu werden.
³ Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod;
b) bei nicht natürlichen Rechtsträgern durch Auflösung; bei Umwandlungen wird die Mitgliedschaft durch den übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträger fortgesetzt;
c) durch Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

(4) Zum Austritt bedarf es der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(5) ¹ Ein Mitglied  kann  durch  Beschluss  des  Vorstands  von  der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
² Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen worden sind.
³ Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(6) ¹ Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds.
² Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
³ Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen.
⁴ Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1) ¹ Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
² Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
³ Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(2) ¹ Dem Vorstand gehört als geborenes Mitglied die Stadt Münster an.
² Der übrige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
³ Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
⁴ Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
5 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählt.

(3) ¹ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
² Für ihre Tätigkeit kann den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
³ Ausgenommen ist die Stadt Münster als geborenes Vorstandsmitglied.

(4) ¹ Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
² Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
³ Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
⁴ Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(5) ¹ Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
² Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 7 Beirat

(1) ¹ Der Beirat besteht aus bis zu 8 Mitgliedern.
² Er wird gebildet durch Persönlichkeiten aus der Praxis.
³ Mitglied des Beirats sollen der für Stadtplanung zuständige Beigeordnete der Stadt Münster, der Leiter für Stadtplanung oder sein Vertreter sowie der Vorsitzende des Gestaltungsbeirates sein, soweit sie nicht dem Vorstand angehören.
⁴ Die Beiratsmitglieder müssen nicht zugleich Vereinsmitglieder sein.

(2) ¹ Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen.
² Erneute Berufungen sind zulässig.
³ Eine vorzeitige Abberufung einzelner Beiratsmitglieder durch den Vorstand ist möglich.

(3) ¹ Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu unterstützen.
² Er pflegt den Kontakt zwischen dem Verein und der Praxis und gibt Anregungen für die Arbeit des Vereins.

(4) ¹ Der Beirat ist vom Vorstand mindestens zweimal im Jahr über die Lage des Vereins zu unterrichten.
² Vor Entscheidungen des Vorstands, die die äußere Gestaltung und die Präsentation des Stadtmodells betreffen, ist der Beirat anzuhören.

 

§ 8 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins und prüft den Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.

(2) ¹ Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
² Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

(3) ¹ Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
² Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden.
³ Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen; der Antrag muss dem Vorstand zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.

(4) ¹ Die Mitglieder des Beirats sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt, auch wenn sie nicht Vereinsmitglieder sind.
² Sie können Anträge einbringen und zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung nehmen.

(5) ¹ Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
² Ist weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für:
a) die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands;
b) die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers;
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) die Änderung der Satzung;
e) die Auflösung und Umwandlung des Vereins;
f) die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Fragen;
g) die Abstimmung über die von Mitgliedern gestellten Anträ- ge.

(7) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(9) ¹ Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
² Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
³ Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt.
⁴ Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(10) ¹ Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
² Es ist zeitnah zu erstellen.
³ Jedem Mitglied ist auf Antrag und auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

 

§ 10 Auflösung, Umwandlung, Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins, eine Umwandlung oder eine Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.

(2) ¹ Die Auflösung des Vereins, die Umwandlung oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens mit diesem Beschlussgegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
² Die Gültigkeit eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung des Beschlussgegenstands mit einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen worden ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke oder sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 18. Mai 2006 in der Gründungsversammlung errichtet.

Beitragssatzung des Münster Modell e.V.

Fassung vom 18.5.2006, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 18.3.2009, 26.3.2015 und 23.5.2017.

 

§ 1 Höhe der Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 50,- EUR und für nicht-natürliche Rechtsträger 100,- EUR.
Bei Ehepartnern, Lebenspartnern und Studierenden wird ein ermäßigter Jahresbeitrag von 25,- Euro erhoben.
Bei einem Beitritt nach dem 30.09. eines Jahres ermäßigt sich der Beitrag für das Beitrittsjahr auf die Hälfte des normalen Jahresbeitrags (50,- / 25,- / 12,50 Euro).

 

§ 2 Fälligkeit

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig, im Gründungsjahr nach Aufforderung durch den Vorstand.